Satzung

Satzung von CampusGrün TU Dortmund
in der Fassung vom 21. Januar 2025


§ 1 Allgemeines

  1. „CampusGrün TU Dortmund“ ist eine basisdemokratische Hochschulgruppe an der
    Technischen Universität Dortmund.
  2. Ihr Zweck ist die Förderung einer sozialen und demokratischen, nachhaltigen und
    ökologischen, queerfeministischen und weltoffenen sowie antirassistischen und
    antifaschistischen Politik. Sie steht allen Studierenden offen, die sich im Sinne dieser Ziele
    engagieren möchten.
  3. CampusGrün TU Dortmund hat seinen Sitz in Dortmund.
  4. Organe von CampusGrün TU Dortmund sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 2 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft bei CampusGrün TU Dortmund wird auf Antrag vom Vorstand vergeben.
    Voraussetzung ist, dass der*die Antragsteller*in sich zu den Zielen von CampusGrün TU
    Dortmund bekennt und an der Technischen Universität Dortmund immatrikuliert ist. Die
    Vergabe ist zu protokollieren.
  2. Gegen die Ablehnung des Mitgliedsantrags nach § 2 Abs. 1 kann der*die Betroffene und
    jedes Mitglied Einspruch erheben. Die Mitgliederversammlung beschließt dann die
    Annahme oder Ablehnung des Mitgliedsantrags.
  3. Ein Mitglied kann durch die Mitgliederversammlung mit Mehrheit von drei Vierteln der
    anwesenden Mitglieder ausgeschlossen werden, wenn es gegen die in § 1 Abs. 2
    festgelegten Ziele handelt oder sich CampusGrün TU Dortmund gegenüber schädigend
    verhält. Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, bei der über einen Ausschluss
    verhandelt werden soll, ist zwei Wochen vorher einzuladen. Auf Antrag von fünf
    Mitgliedern, darunter mindestens eine FINTA*-Person, muss zu diesem Zweck eine
    Mitgliederversammlung einberufen werden. Ein Ausschluss ist zu protokollieren.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Exmatrikulation.
  5. Jedes Mitglied hat das Recht an allen Veranstaltungen, Versammlungen, Abstimmungen und
    Wahlen im Rahmen der Satzung teilzunehmen, sowie Ämter zu bekleiden.
  6. Es werden keine Beiträge von den Mitgliedern erhoben.

§ 3 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste entscheidungsberechtigte Organ von
    CampusGrün TU Dortmund. Sie tagt regelmäßig.
  2. Zu Mitgliederversammlungen ist durch den Vorstand in Textform einzuladen. Zu
    Mitgliederversammlungen, bei denen Vorstandswahlen oder Satzungsänderungen auf der
    Tagesordnung stehen, ist mit einer Frist von zwei Wochen in Textform einzuladen.
  3. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Angelegenheiten von CampusGrün TU
    Dortmund, sofern die Satzung oder ein Beschluss der Mitgliederversammlung nicht
    Kompetenzen an den Vorstand übertragen hat. Die Mitgliederversammlung ist
    beschlussfähig, wenn frist- und formgerecht eingeladen wurde und mindestens fünf
    Mitglieder anwesend sind, darunter mindestens eine FINTA*-Person. Die
    Beschlussfähigkeit wird zu Beginn der Mitgliederversammlung überprüft. Danach gilt die
    Mitgliederversammlung so lange als beschlussfähig, bis auf Antrag einer Person das
    Gegenteil festgestellt wird.
  4. Ein Antrag gilt als angenommen, wenn ihm die einfache Mehrheit der anwesenden
    Stimmberechtigten zustimmt.
  5. Alle Sitzungen der Mitgliederversammlung sind öffentlich.
  6. Bei grobem Fehlverhalten können sowohl Mitglieder als auch Gäste mit einer
    Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder von der Versammlung ausgeschlossen
    werden.
  7. Es können Arbeitsgruppen gebildet werden, die als Ansprechpartner*innen fachspezifische Sprecher*innen wählen können.
    § 4 Der Vorstand
  8. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte von CampusGrün TU Dortmund. Ihm obliegt
    die Ausführung der Beschlüsse und die Vertretung von CampusGrün TU Dortmund nach
    außen.
  9. Der Vorstand besteht aus zwei Sprecher*innen sowie zwei bis vier Beisitzer*innen. Die
    Ämter der Sprecher*innen sowie der Vorstand insgesamt sind mindestens zur Hälfte mit FINTA*-Personen zu besetzen.
  10. Der Vorstand wird auf ein Jahr gewählt. Die Amtszeit endet mit der Wahl eines neuen
    Vorstands.
  11. Ein Amt im Vorstand ist mit dem Amt der AStA-Sprecherin*des AStA-Sprechers oder dem Amt der stellvertretenden AStA-Sprecherin*des stellvertretenden AStA-Sprechers
    unvereinbar.
  12. Eine Abwahl einzelner Mitglieder des Vorstandes ist nur bei sofortiger Neuwahl gemäß dem
    Verfahren aus § 3 Abs. 2 zulässig.
  13. Vakante Ämter können in einer Nachwahl im Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 besetzt werden.
    Die Amtszeit endet mit Ablauf der laufenden Wahlperiode.

§ 5 Schlussbestimmungen

  1. Vorstandswahlen finden grundsätzlich geheim statt. Gewählt ist die Person, die im ersten
    Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder
    erhält. Wird dies im ersten Wahlgang von keiner zur Wahl stehenden Person erreicht, genügt
    im zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit.
  2. Personenwahlen für andere Verantwortlichkeiten finden grundsätzlich offen per
    Handzeichen statt, es sei denn, eine anwesende stimmberechtigte Person wünscht eine
    geheime Wahl. Gewählt ist die Person, die im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der
    abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält. Wird dies im ersten Wahlgang von
    keiner zur Wahl stehenden Person erreicht, genügt im zweiten Wahlgang die einfache
    Mehrheit.
  3. Satzungsänderungen müssen mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder
    beschlossen werden. Entsprechende Anträge an die Mitgliederversammlung gem. § 3 Absatz
    (2) müssen den Mitgliedern mindestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung in
    Textform zur Verfügung gestellt werden. Änderungsanträge an solche Anträge sind auf der
    Mitgliederversammlung im inhaltlichen Rahmen der Anträge möglich. Für sie gilt das
    Verfahren nach § 3 Absatz (4).
  4. Die Auflösung von „CampusGrün TU Dortmund“ kann nur durch eine eigens hierfür mit
    einer Frist von vier Wochen einberufene Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit
    der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  5. Diese Satzung tritt am Tage ihrer Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung am
  6. Januar 2025 in Kraft.